Wer über sein Leben hinaus Gutes bewirken möchte, kann mit seinem Nachlass nachhaltige Unterstützung leisten. Auch die Kinder- und Jugendhilfe Ruanda e.V. kann auf verschiedene Weise in einem Testament oder durch eine Zuwendung bedacht werden. Ob als Erbe, durch ein Vermächtnis oder eine Schenkung – jede Form der Unterstützung trägt dazu bei, unsere Arbeit langfristig zu sichern und Kindern und Jugendlichen in Ruanda Perspektiven zu eröffnen. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten geben und erste Orientierung bieten, wie Sie Ihr Engagement über den eigenen Lebensweg hinaus fortführen können.
Grundsätzliches
Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine gemeinnützige Organisation – wie die KJHR – zu bedenken. So kann ein Teil des Vermögens zu Lebzeiten geschenkt werden, die KJHR als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden oder zum Erben bestimmt werden. Gemeinnützige Organisationen sind in der Regel erbschafts- und schenkungssteuerbefreit, sodass die gesamte Zuwendung dem Verein auch wirklich zugutekommt.
Festlegung im Testament
Wer die KJHR bedenken möchte, muss dies für den Todesfall in seinem Testament bestimmen. Ohne Festlegung im Testament erben die gesetzlichen Erben. Auch bei der Aufsetzung eines Testaments erhalten die gesetzlichen Erben aber einen Pflichtteil, eine gesetzliche Mindestbeteiligung.
Bei der Einsetzung im Testament ist zwischen der Stellung als Erbe und als Vermächtnisnehmer zu unterscheiden: Wird die KJHR als Erbin eingesetzt, erbt er nicht nur das Vermögen bzw. einen Teil des Vermögens, sondern auch alle Verbindlichkeiten und Schulden des Erblassers, kümmert sich ggf. um die Wohnungsauflösung, Bestattung, Grabpflege und sonstigen Verbindlichkeiten. Wird ein Sachwert, etwa eine Immobilie, der KJHR vermacht und sind weitere Erben im Testament berücksichtigt, muss sich die KJHR im Zweifel mit den weiteren Miterben einigen, wie mit der Immobilie umzugehen ist. Generell kann die Zuwendung von Sachwerten einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Daher ist die Einsetzung der KJHR als Vermächtnisnehmerin in der Regel der einfachere Weg. Handelt es sich um eine Geldsumme, eine Immobilie oder einen sonstigen Wert und nicht um das gesamte Vermögen, ist dies in der Regel ein Vermächtnis und keine Erbeinsetzung. Die KJHR wird dann nicht Erbin, sonst erhält einen Anspruch gegenüber den Erben auf den eingesetzten Wert. Das Vermächtnis kann auch mit Wünschen verknüpft werden, wofür es eingesetzt werden soll.
